Satzung: Stadt Sulz am Neckar

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InPark A81 Foto: Coppix
InPark A81 Foto: Coppix

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Hier finden Sie die Verbandssatzung des Zweckverbands „Interkommunales Gewerbegebiet Sulz a.N. - Vöhringen“ (PDF-Dokument, 3,89 MB, 08.12.2023) als PDF (nicht barrierefrei).

Nachfolgend der Text:

Verbandssatzung des Zweckverbands „Interkommunales Gewerbegebiet Sulz a.N. - Vöhringen“

vom19.03.2013

Präambel

Die Stadt Sulz am Neckar und die Gemeinde Vöhringen beabsichtigen, gemeinsam das „Interkommunale Gewerbegebiet Sulz / Vöhringen“ auszuweisen, zu erschließen und zu vermarkten sowie auch künftig die öffentlichen Anlagen in diesem Gebiet zu unterhalten.

Die hierfür vorgesehene Fläche wurde 2009 im genehmigten Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Sulz am Neckar / Vöhringen gesichert und sieht an der gemeinsamen Gemarkungsgrenze unmittelbar an der Autobahnanschlussstelle Sulz am Neckar (A 81) eine gemarkungsübergreifende gewerbliche Baufläche vor.

Nachdem sowohl in Sulz am Neckar als auch in Vöhringen das Angebot erschlossener vermarktbarer Gewerbeflächen weitestgehend aufgebraucht ist, sollen durch die Neuausweisung von Gewerbebauland sowohl einheimischen als auch auswärtigen Gewerbetreibenden neue, attraktive und verkehrsgünstige Ansiedlungsmöglichkeiten angeboten werden, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beider Kommunen zu erhöhen und um weitere Arbeitsplätze zu schaffen.

Darüberhinaus führt die Vereinheitlichung des Erschließungs-, Planungs- und Vermarktungskonzepts der Gesamtfläche zu einem Einsparpotenzial, welches nur bei einer partnerschaftlichen Realisierung der Gewerbefläche abgerufen werden kann und somit zu einem weiteren Vorteil der interkommunalen Zusammenarbeit führt.

Gegenstand der vorliegenden Verbandssatzung sind rd. 24 ha Fläche auf Sulzer Gemarkung (Gewann „Breite / Kastell“) und rd. 13 ha Fläche auf Vöhringer Gemarkung (Areal „Alte Ziegelei“ beim Weiler „Ziegelei“).

Zur Verwirklichung der Ziele gründen beide Kommunen einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit - GKZ - i.d.F. vom 16.09.1974, zuletzt geändert am 05.04.2009, und vereinbaren auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 GKZ die folgende Satzung.

§ 1

Mitglieder, Name, Sitz und Gebiet des Zweckverbands

(1) Die Stadt Sulz a.N. und die Gemeinde Vöhringen – nachfolgend Mitgliedsgemeinden genannt – bilden den Zweckverband „Interkommunales Gewerbegebiet Sulz - Vöhringen“.

(2) Der Zweckverband – im folgenden „Verband“ genannt – hat seinen Sitz in Sulz am Neckar.

(3) Das Gebiet des Zweckverbandes umfasst eine Fläche von ca. 37 ha und liegt auf den Gemarkungen der Stadt Sulz am Neckar und der Gemeinde Vöhringen. Innerhalb dieser Fläche liegen die Grundstücke Flst. Nr. 6406
- 6422 (17 Grundstücke), 6424 - 6434 (11 Grundstücke), 6184 - 6190 (7 Grundstücke), 6206 - 6212 (7 Grundstücke), 6212/1, 6213 - 6241 (29 Grundstücke) der Gemarkung Sulz am Neckar sowie Flst. Nr. 6470, 6471, 6472, 6472/1, 6472/2 und 6473 der Gemarkung Vöhringen.

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem Abgrenzungsplan des Planungsbüros Nachtrieb & Weigel, Rottenburg am Neckar, vom 26.05.2010. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung und liegt am Sitz des Verbandes zur Einsichtnahme für jedermann während der offiziellen Dienststunden aus.

§ 2

Aufgaben, Pflichten und Rechte des Verbands

(1) Dem Verband wird die Aufgabe der Entwicklung des Verbandsgebietes übertragen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wird der Verband ermächtigt, im Verbandsgebiet Grundstücke zu erwerben und zu veräußern, Betriebe anzusiedeln und zu errichten. Dem Verband wird auch die Aufgabe übertragen die dafür notwendigen öffentlichen Einrichtungen und die erforderlichen Anlagen zu unterhalten, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Erschließung soll abschnittsweise entsprechend dem Bedarf und der Leistungsfähigkeit der des Verbands erfolgen. Soweit Grundstücke sich bereits im Eigentum einer Mitgliedsgemeinde befinden oder noch erworben werden, werden sie dem Verband zu dem jeweils geltenden Aufkaufpreis übergeben.

(2) Der Verband übernimmt für das Verbandsgebiet die Aufgaben eines Planungsverbandes im Sinne des § 205 Abs. 1 BauGB. Dem Verband werden – mit Ausnahme der Flächennutzungsplanung – alle Aufgaben übertragen, die der Gemeinde nach dem Baugesetzbuch obliegen, insbesondere

a) die verbindliche Bauleitplanung,

b) Ausübung von gesetzlichen Vorkaufsrechten (§§ 24 ff. BauGB),

c) Mitwirkung bei der Entscheidung nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben (§ 36 BauGB),

d) Durchführung bodenordnender Maßnahmen (Umlegung, Grenzregelung, §§ 45 bis 84 BauGB),

e) die Befugnis, zum Vollzug des Bebauungsplans notwendige Enteignungen zu beantragen,

f) die Erschließung nach §§ 123 ff. BauGB mit Ausnahme der Entsorgung von Abwasser und der Versorgung mit Wasser,

g) Erlass von Satzungen nach § 14 BauGB ,

h) Anordnung städtebaulicher Gebote (§§ 176 bis 179 BauGB),

i) Erschließungsverträge nach § 124 BauGB,

j) Städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB.gespeichert unter: 13361120 Entwurf 1 ZV Satzung Änd.

(3) Der Verband trägt ferner die Straßenbaulast nach § 44 StrG; insbesondere die Verkehrssicherungspflicht, die Beleuchtungs-, Reinigungs-, Räum- und Streupflicht.

(4) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Verband der Mitgliedsgemeinden oder Dritter bedienen.

(5) Das „Interkommunale Gewerbegebiet Sulz - Vöhringen“ wird von den Mitgliedsgemeinden einvernehmlich erschlossen. Der Verband beabsichtigt, einen ersten Bauabschnitt des Interkommunales Gewerbegebiets ohne zeitliche Verzögerung zu erschließen. Der Verband kann auch Erschließungsverträge nach § 124 BauGB abschließen.

(6) Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung der Aufgaben gehen nach § 4 Abs.1 GKZ auf den Zweckverband über. Im Rahmen seiner Aufgaben stehen dem Verband nach § 5 Abs. 3 GKZ innerhalb des Verbandsgebiets auch die Satzungsbefugnisse einschließlich des Rechts zur Erhebung von Gebühren, Beiträgen (insbes. Erschließungsbeiträge i.S.d. KAG) und sonstigen Entgelten sowie die Befugnis zu allen für die Durchführung erforderlichen Maßnahmen zu, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.

(7) Die Stadt Sulz a. N. und die Gemeinde Vöhringen regeln durch gesonderte öffentlich-rechtliche Vereinbarungen die Zuständigkeit und die Kostentragung für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung im Zweckverbandsgebiet. (Wir tun so, als ob Sulz zuständig ist; Entscheidung: heisst, dass Sulz das autark macht; evtl. Werkvertrag zwischen ZV und Sulz; Wie sieht Kostentragungsregelung und wie Mitwirkungsregelung in der öff.rechtl.rung aus?).

(8) Die Stadt Sulz a. N. und die Gemeinde Vöhringen regeln durch gesonderte öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Zuständigkeit und die Kostentragung für Einsätze der Feuerwehr im Zweckverbandsgebiet.

(9) Die Mitgliedsgemeinden streben eine Breitbandverkabelung an, sofern hier für den Verband Kosten entstehen, gilt § 11.

§ 3

Ersatz von Aufwendungen

(1) Der Verband leistet an die Mitgliedsgemeinden Kostenersatz für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Entwicklung, Planung und Erschließung des interkommunalen Gewerbegebiets vor Gründung des Zweckverbandes entstanden sind und die bis zu einem Jahr nach Gründung des Zweckverbandes nachgewiesen werden können und die nicht durch Zuschüsse, Beiträge oder sonstige Entgelte Dritter gedeckt sind. Dies betrifft insbesondere anteilige Vorfinanzierungskosten sowie die anteiligen Kosten für die Vorbereitenden Untersuchungen, Planungen, Erschließungsmaßnahmen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, sonstige Anlagen, die für die Erschließung oder Entwicklung des Verbandsgebiets erforderlich waren bzw. sind, für geleistete Entschädigungen an Dritte, die im Zusammenhang mit der Entwicklung und Erschließung des interkommunalen Gewerbegebiets stehen sowie für die Höhen-Verlegung der Hochspannungsfreileitung der Deutschen Bahn. Näheres wird in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.

(2) Ebenso wird sich der Verband bei der Erweiterung oder Modernisierung öffentlicher Einrichtungen bzw. Anlagen der Mitgliedsgemeinden oder Dritter beteiligen, wenn diese Maßnahmen mittelbar oder unmittelbar mit der Ver- oder Entsorgung des Verbandsgebiets zusammenhängen oder ohne das Verbandsgebiet nicht entstehen würden. Näheres wird in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.

§ 4

Organe des Verbands

Organe des Verbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.

§ 5

Verbandsversammlung, Stimmrecht

(1) Der Verbandsversammlung gehören an die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden kraft Amtes sowie jeweils 6 weitere Vertreter der Stadt Sulz und der Gemeinde Vöhringen.

(2) Die Bürgermeister werden im Verhinderungsfall durch ihren allgemeinen Stellvertreter oder durch einen Beauftragten nach § 53 Abs. 1 GemO vertreten. Die weiteren Vertreter je- der Mitgliedsgemeinde und deren Stellvertreter werden nach jeder regelmäßigen Gemeinderatswahl vom jeweiligen Gemeinderat aus seiner Mitte auf die Dauer der Amtszeit der Gemeinderäte (§ 30 Abs. 1 GemO) gewählt. Die Wahl ist widerruflich.

(3) Bis zu einer Neuwahl nehmen die weiteren Vertreter und Stellvertreter ihr Amt weiter wahr. Scheidet ein weiterer Vertreter oder ein Stellvertreter vorzeitig aus dem Gemeinderat aus, wegen der er in die Verbandsversammlung gewählt worden war, so endet mit diesem Ausscheiden auch seine Zugehörigkeit zur Verbandsversammlung. Für den Rest der Amtszeit wird wiederum widerruflich ein Nachfolger gewählt. Endet das Amt eines Vertreters oder eines Stellvertreters auf Widerruf, so gilt Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(4) Jede Mitgliedsgemeinde hat insgesamt 7 Stimmen. Die Stimmen der einzelnen Mitgliedsgemeinden können nur einheitlich abgegeben werden.

(5) Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung oder im GKZ nichts anderes geregelt ist, mit Stimmenmehrheit gefasst.

§ 6

Entwurf 1 ZV Satzung Änd.

Aufgaben und Geschäftsgang der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Verbands. Sie ist für alle Angelegenheiten des Verbands zuständig, für die nicht der Verbandsvorsitzende zuständig ist, insbesondere für

a) die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters,

b) die Änderung der Verbandssatzung sowie die Auflösung des Verbands und die Auseinandersetzungsvereinbarung,

c) den Erlass von Satzungen des Verbands einschließlich der Haushaltssatzung, Nachtragssatzungen und der Bebauungspläne,

d) die Feststellung der Jahresrechnung des Verbands und der Jahresabschlüsse etwaiger Sonderrechnungen für Sondervermögen,

e) über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln, insbesondere über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden fallen,

f) die Entscheidung über die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von Einrichtungen des Verbands,

g) die Beschlussfassung über Maßnahmen, die sich sonst erheblich auf den Haushalt des Verbands auswirken oder die kommunalpolitisch bedeutsam sind,

h) Personalentscheidungen im Sinne des § 24 Abs. 2 GemO bei sonstigen Bediensteten des Verbands, soweit nicht der Verbandsvorsitzende zuständig ist,

i) die Übertragung von Aufgaben auf den Verbandsvorsitzenden,

j) den An- und Verkauf von Gewerbegrundstücken, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden fallen.

.

(2) Auf die Verbandsversammlung finden unbeschadet der Bestimmungen des § 15 GKZ die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Geschäftsgang des Gemeinderats entsprechende Anwendung, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.

(3) Die Verbandsversammlung ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn es eine Mitgliedsgemeinde unter Angabe der Verhandlungsgegenstände, für die die Verbandsversammlung zuständig ist, verlangt.

(4) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn beide Mitgliedsgemeinden stimmberechtigt vertreten sind.

(5) Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, muß eine zweite Sitzung stattfinden, in der die Verbandsversammlung beschlussfähig ist, wenn mindestens eine Mitgliedsgemeinde stimmberechtigt vertreten ist; bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen.

§ 7

Verbandsvorsitzender

(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Verbandsvorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Amtszeit für den Verbandsvorsitzenden und seinen Stellvertreter beträgt 5 Jahre. Verbandsvorsitzender soll einer der beiden Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden sein. Dies gilt auch für den Stellvertreter. Scheidet der Verbandsvorsitzende aus der Verbandsversammlung aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters nehmen diese ihre Funktion bis zu einer Neuwahl wahr.

(2) In dringenden Angelegenheiten, die nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einzuberufenden Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden können, entscheidet der Verbandsvorsitzende anstelle der Verbandsversammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung sind der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung mitzuteilen.

(3) Die Stellung und die Aufgaben des Verbandsvorsitzenden ergeben sich aus § 16 GKZ und aus den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der Gemeindeordnung über den Bürgermeister. Danach ist er gesetzlicher Vertreter des Verbands, Vorsitzender der Verbandsversammlung und Leiter der Verbandsverwaltung. In eigener Zuständigkeit erledigt er die Geschäfte der laufenden Verbandsverwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder von der Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben. Soweit er nicht ohnehin nach diesen Bestimmungen zuständig wäre, entscheidet er

a) über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln, insbesondere über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu 30.000 € im Einzelfall,

b) über außer- und überplanmäßige Ausgaben bis zu 5.000 € im Einzelfall,

c) über die Stundung von Forderungen bis zu 5.000 € im Einzelfall,

d) über die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen bis zum Betrag von 1.000 € im Einzelfall,

e) über die Vermietungen und Verpachtungen, die einzeln nicht mehr als 3.000 € pro Jahr erbringen,

f) über den An- und Verkauf von Gewerbegrundstücken bis zu einem Betrag von 5.000 € im Einzelfall.

f) über die Einstellung, Vergütung und Entlassung von Angestellten bis Vergütungsgruppe IX TVöD, von Arbeitern und von geringfügig Beschäftigten.

§ 8

Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Vertreter der Mitgliedsgemeinden in der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für die Teilnahme an Sitzungen und an Dienstgeschäften außerhalb von Sitzungen eine Entschädigung, die durch Satzung geregelt wird.

(2) Unbeschadet der Regelung nach Absatz 1 erhalten der Verbandsvorsitzende sowie sein Stellvertreter für ihre Verbandstätigkeit eine gesonderte Aufwandsentschädigung, die von der Verbandsversammlung im Rahmen einer gesonderten Satzung festgelegt wird.

§ 9

Verbandsverwaltung

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat sich der Verband in der Regel der Mitgliedsgemeinden und geeigneter Bediensteter der Mitgliedsgemeinden zu bedienen. Die Bediensteten erhalten für ihre Verbandstätigkeit ggf. eine Entschädigung, die die Verbandsversammlung festlegt. Für den Fall der Gewährung einer Entschädigung nach Satz 2 werden vom Verband keine Personalkosten erstattet.

(2) Verletzt ein Bediensteter einer Verbandsgemeinde in Ausübung einer Verbandsaufgabe die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet der Verband. In anderen Fällen haftet die Verbandsgemeinde, für die er tätig ist bzw. war. 

§ 10

Sonstige Kostenerstattungen

(1) Soweit der Verband zur Erfüllung seiner Aufgaben Personal und/oder Sachmittel der Mitgliedsgemeinden in Anspruch nimmt, werden die notwendigen Kosten auf Nachweis erstattet. Die Kostenerstattung erfolgt unter Zugrundelegung einheitlicher Verrechnungssätze. Die erstattungsfähigen Kosten/Leistungsarten und deren Verrechnungssätze sind von den Mitgliedsgemeinden zu ermitteln und von der Verbandsversammlung zu beschließen.

§ 11

Umlagen

(1) Die Aufwendungen des Verbands werden, soweit sie nicht durch Staatsbeiträge, Zuschüsse, Beiträge Dritter, Erträge und Darlehen gedeckt werden, durch Umlagen finanziert.

Der Verband erhebt dazu

a) eine Verwaltungs- und Betriebskostenumlage, die den Finanzbedarf für diesen Aufgabenbereich im Verwaltungshaushalt bzw. Ergebnishaushalt deckt und

b) eine Vermögensumlage, die der restlichen Deckung von Ausgaben für diesen Aufgabenbereich im Vermögenshaushalt bzw. Finanzhaushalt dient.

(2) An den Umlagen sind beteiligt

- die Stadt Sulz am Neckar mit 70%

- die Gemeinde Vöhringen mit 30%.

(3) Die Verwaltungs- und Betriebskostenumlage werden zu je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des laufenden Haushaltsjahres zur Zahlung fällig. Die Vermögensumlage wird einen Monat nach Anforderung zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug sind Zinsen in Höhe von 2% jährlich über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB zu leisten.

§ 12

Verwendung von Einnahmen

(1) Die Stadt Sulz a.N. und die Gemeinde Vöhringen führen 90 % ihres Gewerbesteueristaufkommens abzüglich der Gewerbesteuerumlage innerhalb des Gebietes an den Zweckverband ab. Dort werden die Einnahmen über den in § 11 Abs. 2 festgelegten Umlageschlüssel an beide Kommunen zurückgeführt. Die Aufteilung erfolgt zum Ende eines Haushaltsjahres. Es werden vierteljährliche Abschlagszahlungen auf die zu erwartenden Gewerbesteuereinnahmen an die Mitgliedsgemeinden gezahlt.

(2) Die jeweiligen Steuereinnahmen nach Absatz 1 werden nach § 6 Abs. 5 FAG in der jeweils gültigen Fassung bei den Ermittlungen der Steuerkraftmesszahlen der Mitgliedsgemeinden berücksichtigt. Dies gilt für die Dauer des Bestehens des Verbands, mindestens jedoch für 5 Jahre von der Verbandsgründung an.

(3) Die Grundsteuer A von Grundstücken im Verbandsgebiet verbleibt den Belegenheitsgemeinden. Für die Grundsteuer B gilt Absatz 1 entsprechend; die Anteile sind jeweils auf Jahresende an den Verband abzuführen.

(4) Die im Verbandsgebiet erwirtschafteten bzw. anfallenden Konzessionsabgaben stehen dem Verband zu. Die im Verbandsgebiet erwirtschafteten bzw. anfallenden Durchleitungsentgelte stehen den jeweiligen Versorgungsunternehmen zu.

(5) Die Mitgliedsgemeinden verpflichten sich, bei wesentlichen Änderungen der Finanzverfassung der Gemeinden, insbesondere des Gewerbesteuergesetzes oder des Finanzausgleichsgesetzes, die vorstehenden Regelungen in einer dem Geist und dem wirtschaftlichen Zweck dieser Satzung entsprechenden Weise zu überprüfen und ggf. neu zu fassen.

(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 finden frühestens zum 1. Quartal nach Satzungsbeschluss) Anwendung.

§ 13

Auflösung

(1) Im Falle der Auflösung des Verbands wird das nach Tilgung der Schulden verbleibende Vermögen des Verbands veräußert und unter den Mitgliedsgemeinden nach dem Verhältnis Ihrer Anteile an den Umlagen aufgeteilt; eventuell verbleibende Schulden gehen im selben Verhältnis auf die Mitgliedsgemeinden über. Die Abwicklung obliegt dem Verbandsvorsitzenden.

(2) Bei der Auflösung wird das Personal des Verbandes, dessen Beschäftigungsverhältnis nicht gelöst werden kann, von dem Mitgliedsgemeinden übernommen. Vor Auflösung des Verbandes ist darüber zwischen dem Mitgliedsgemeinden eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Der Verband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, solange die Abwicklung einzelner Geschäfte dies erfordert.

(3) Zur Auflösung des Zweckverbandes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl erforderlich.

§ 14

Entscheidung bei Streitigkeiten

(1) Bei Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedsgemeinden oder seinen Mitgliedsgemeinden untereinander über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis, insbesondere über Vermögensauseinandersetzungen, über die Aufteilung der Überschüsse oder über die Pflicht zur Tragung der Verbandskosten, ist das Landratsamt Rottweil zur Schlichtung anzurufen. Dies gilt entsprechend, wenn Beschlüsse der Verbandsversammlung zum gleichen Gegenstand auch bei einer Wiederholung der Abstimmung daran scheitern, dass Stimmengleichheit vorliegt.

(2) Nach erfolgloser Schlichtung wird die Entscheidung dem Landratsamt Rottweil übertragen.

§ 15

Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen des Verbands erfolgen nach den jeweiligen Satzungen über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Mitgliedsgemeinden.

§ 16

Übergangsbestimmungen

(1) Bis zur ersten Wahl des Verbandsvorsitzenden nimmt dessen Aufgaben der Bürgermeister der Stadt Sulz am Neckar, in seiner Vertretung der Bürgermeister der Gemeinde Vöhringen wahr.

§ 17

Entstehung des Zweckverbandes

Der Zweckverband entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung und der Verbandssatzung, sofern die Zweckverbandssatzung nichts anderes regelt.

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