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Öffentliche Bekanntmachung

Erstelldatum04.12.2025

Veröffentlichung des Entwurfs der Bebauungsplanänderung „InPark A81 Bauabschnitt C, 1. Änderung“ in Sulz am Neckar.

Die Verbandsversammlung des Zweckverbands Interkommunales Gewerbegebiet Sulz a. N.  / Vöhringen hat am 02.12.2025 in öffentlicher Sitzung den Entwurf der Bebauungsplanänderung „InPark A81 Bauabschnitt C, 1. Änderung“ gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch öffentlich auszulegen.

Räumlicher Geltungsbereich:

Das Plangebiet umfasst die Flurstücke: 6451 teilw., 6479 teilw., 6480, 6483 teilw., 6489 teilw., 6505 teilw.,6506, 6507, 6508, 6509, 6510, 6511, 6512, 6513, 6514, 6515, 6516, 6517, 6518, 6519, 6520, 6521, 6523, 6524, 6525 teilw. und 6528 teilw. mit einer Fläche von ca. 1,24 ha.

Anlass der Änderung:

Im Zuge detaillierter Leitungsberechnungen der Deutschen Bahn (DB) ergaben sich neue Abstandshöhen zur bestehenden Freileitung der DB. Dies bedeutet, dass zusätzliche Einschränkungen bzgl. der Höhenfestsetzungen zur Gewährleistung von Sicherheitsabständen notwendig sind.

Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange:

Der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird

Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB liegen der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus dem Lageplan, dem räumlichen Geltungsbereich, der Änderung der planungsrechtlichen Festsetzungen und der Begründung mit der überarbeiteten Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung in der Zeit vom

12.12.2025 bis einschließlich 23.01.2026

im Rathaus Sulz a. N, Bürgerbüro, Obere Hauptstraße 2; 72172 Sulz und im Rathaus Vöhringen, Sulzer Straße 8, 72189 Vöhringen, während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.

Die Unterlagen stehen zudem unter Bebauungsplan zum Download

bereit.

 

Aufgrund der Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels wird die Auslegungsfrist von der

üblichen Dauer von einem Monat bis zum 23.01.2026 verlängert.

 

In diesem Zeitraum kann sich die Öffentlichkeit über die Planungsänderung unterrichten und sich schriftlich oder mündlich zur Niederschrift äußern. Schriftlich vorgebrachte Stellungnahmen sollten die volle Anschrift der Beteiligten enthalten.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

Parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit findet die Beteiligung der Behörden und sonstigen

Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 2 BauGB statt.

 

Gez.

 

Jens Keucher

Bürgermeister und Verbandsvorsitzender

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